Eine nach § 21 Abs 1 StGB verurteilte Person befindet sich nach bedingter Entlassung und während ihres weisungsgemäßen Aufenthalts in einer Nachbetreuungseinrichtung nicht mehr im Maßnahmenvollzug. Dieser wirkt aber insofern fort, als Verstöße gegen in seinem Rahmen erteilte Weisungen [hier: Wohnsitznahme in der Behinderteneinrichtung, psychopharmakologische Medikation, Verlaufskontrolle durch einen Facharzt für Psychiatrie, unaufgeforderter Nachweis der Weisungsbefolgung] vom Vollzugsgericht geahndet werden können. Das HeimAufG ist auf eine Nachsorgeeinrichtung für bedingt aus dem Maßnahmenvollzug Entlassene nicht anwendbar.

