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Fristbeginn bei Zulässigerklärung, Prüfung nach MPG

Aktuelle Rechtsprechung in LeitsätzenJudikaturGisela Ernst, Claudia Gabauer, Ingrid Jez, Veronika Kräftner, Aline Leischner-Lenzhofer, Danielle Monika Noe, Claudia SteinböckRdM-LS 2019/38RdM-LS 2019, 36 - 37 Heft 1 v. 29.1.2019

1. Die Frist des § 15 Abs 2 HeimAufG ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Beschluss über die Zulässigerklärung der Freiheitsbeschränkung mündlich zu verkünden ist. Wird der Ausspruch der Frist - mangels mündlicher Verkündung des erstgerichtlichen Beschlusses - erst mit Zustellung der schriftlichen Ausfertigung wirksam, erwächst der betroffenen Person insofern ein Nachteil, als die längstmögliche Zulässigkeitsfrist später als bei gesetzeskonformer Vorgangsweise enden würde.

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