1. Die Frist des § 15 Abs 2 HeimAufG ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Beschluss über die Zulässigerklärung der Freiheitsbeschränkung mündlich zu verkünden ist. Wird der Ausspruch der Frist - mangels mündlicher Verkündung des erstgerichtlichen Beschlusses - erst mit Zustellung der schriftlichen Ausfertigung wirksam, erwächst der betroffenen Person insofern ein Nachteil, als die längstmögliche Zulässigkeitsfrist später als bei gesetzeskonformer Vorgangsweise enden würde.

