Art 86, 87, 90 RL 2001/83/EG
1. Informationen, die den Kauf von Arzneimitteln fördern, können auch dann "Werbung für Arzneimittel" iSd Art 86 Abs 1 RL 2001/83/EG sein, wenn sie sich nicht auf ein bestimmtes, sondern auf unbestimmte Arzneimittel beziehen.
2. Ein nationales Verbot, in die Öffentlichkeitswerbung für nicht verschreibungspflichtige und nicht erstattungsfähige Arzneimittel Informationen aufzunehmen, die den Kauf von Arzneimitteln fördern, indem die Notwendigkeit dieses Kaufs anhand des Preises gerechtfertigt, ein Sonderverkauf angekündigt oder angegeben wird, dass diese Arzneimittel zusammen mit anderen Arzneimitteln oder anderen Waren verkauft werden, ist unionsrechtskonform.