Die massiven Bedenken gegen Bestimmungen des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes (G-ZG), die der VfGH im Prüfungsbeschluss vom 6. 10. 2021, V 46/2019 ua, geäußert hatte, hat er in seinem Erkenntnis vom 30. 6. 2022, G 334/2021 - G 341/2021, V 265/2021 (in diesem Heft, RdM 2023/15), weitgehend wieder zerstreut. Mit dem Gebot der Trennung der Vollzugsbereiche von Bund und Länder ist dabei bedauerlicherweise das zentrale Dogma der Auslegung der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung auf der Strecke geblieben.