Das BMSGPK hat mit Erlass vom 24. 4. 2020, GZ 2020-0.254.044, betreffend Verlängerung der Maßnahmen aufgrund § 18 EpG in Bezug auf Kindergärten Folgendes verfügt:
Die Landeshauptleute werden durch diesen Erlass angewiesen, durch V nach § 18 des EpG Folgendes in Bezug auf den Betrieb von Kindergärten und Kindertagesstätten anzuordnen: