§ 13 Abs 1 NÖ PGG; § 1489 ABGB; § 42 Abs 1 NÖ SHG; § 332 ASVG
In Hinblick auf den Übergang von Entschädigungsansprüchen qua Legalzession stellt der erkennende Senat mit seiner Entscheidung deutlich fest, dass ein solcher Anspruch als aufgeschoben anzusehen ist, bis der Rechtsträger dem Dritten eine Leistungsgewährung schriftlich anzeigt.