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Beschneidung eines nicht einwilligungsfähigen Knaben

StrafrechtJudikaturUniv.-Prof. DDr. Christian Kopetzki, Universität Wien (Bearbeitung); Brigitte Schinkele (Anmerkung)RdM 2012/131RdM 2012, 189 - 196 Heft 5 v. 1.10.2012

Zusammenfassung: Das LG Köln wendet sich mit seiner Entscheidung der Frage zu, ob die konsenslose Beschneidung eines Minderjährigen strafrechtlich relevant oder aus Gründern der Religionsausübung zu tolerieren ist.

Rechtsgrundlagen: § 1627 dBGB; § 223dStGB

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