§ 135 Abs 4 ASVG; § 135 Abs 5 ASVG
Der OGH hatte darüber zu entscheiden, wer für die Kosten eines Rettungseinsatzes aufzukommen hat, wenn der Transport des Versicherten aufgrund der Unterfertigung eines Reverses unterblieben war, dieser jedoch zum Zeitpunkt des Vorfalls nicht einsichtsfähig gewesen ist.