§ 11 Abs 4 HeimAufG; § 78 AußStrG
Vorliegende Entscheidung stellt klar, dass in Verfahren auf Boden des Heimaufenthaltsgesetzes der Gesetzgeber eine Kostenersatzpflicht nicht vor Augen hatte und somit ein wirksames Rechtsschutzsystem schaffen wollte.
OGH 7 Ob 173/11h