§ 3 Abs 1 HeimAufG
In vorliegender Sache war zu prüfen, ob eine Freiheitsbeschränkung bewirkt wird, wenn eine Glastüre mit Tapeten beklebt und eine andere Türe nur durch einen Druckschalter zu öffnen ist, um den Anreiz, die Station zu verlassen, zu verringern.