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Keine Freiheitsbeschränkung durch die Verringerung des Anreizes zum Verlassen

KrankenanstaltenJudikaturRdM 2010/32RdM 2010, 92 Heft 3 v. 1.6.2010

§ 3 Abs 1 HeimAufG

In vorliegender Sache war zu prüfen, ob eine Freiheitsbeschränkung bewirkt wird, wenn eine Glastüre mit Tapeten beklebt und eine andere Türe nur durch einen Druckschalter zu öffnen ist, um den Anreiz, die Station zu verlassen, zu verringern.

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