§ 133 Abs 2 ASVG
Der OGH hatte sich mit dem Kostenersatz für Außenseitermethoden zu beschäftigen und in diesem Kontext festzustellen, dass auch für diese Zweckmäßigkeitsgebot und Interessensabwägung Anwendung finden.
OGH 10.11.2009, 10 ObS 86/09h
§ 133 Abs 2 ASVG
Der OGH hatte sich mit dem Kostenersatz für Außenseitermethoden zu beschäftigen und in diesem Kontext festzustellen, dass auch für diese Zweckmäßigkeitsgebot und Interessensabwägung Anwendung finden.
OGH 10.11.2009, 10 ObS 86/09h