§ 53 ÄrzteG; § 199 Abs 3 ÄrzteG; § 136 Abs 1 Z 1 ÄrzteG; Art 4 7. ZP EMRK
In vorliegender Sache hatte sich der VfGH erneut mit den Grenzen des Doppelbestrafungsverbotes zu beschäftigen. Wie ist disziplinarrechtlich zu verfahren, wenn bereits eine verwaltungsstrafrechtliche Sanktion verhängt worden ist?