In der vorliegenden Entscheidung befasst sich der EuGH mit der Frage der Auslegung des Art 86 RL 2001/83/EG und mit der Frage, ob die von einem Dritten vorgenommene Verbreitung von Arzneimittelinformationen als Werbung iSd Art 86 RL 2001/83/EG zu qualifizieren ist.