§ 59 Abs 1 AMG; § 9 AMG; § 57 ÄrzteG; § 1 UWG; § 28 ff ApG
Der OGH stellte neuerlich klar, dass weder der Apothekenvorbehalt des Arzneimittel- und Apothekenrechts noch das ÄrzteG einer Direktbelieferung mit ärztlichem Ordinationsbedarf durch eine Apotheke entgegen steht.