Zusammenfassung: Der DR bejaht das Vorliegen eines disziplinären Überhangs bei einer Missachtung des Gewissenhaftigkeitsgebots durch die unterlassene Überprüfung einer Medikamentendosierung und darauffolgenden strafgerichtlichen Auferlegung einer Geldbuße.
Rechtsgrundlagen: § 49 Abs 1 ÄrzteG; § 136 Abs 1 Z 2 ÄrzteG