§ 179a Abs 2 StVG
Der Bund ist zur Tragung jener Aufwendungen verpflichtet, die im Zuge der stationären Entwöhnungsbehandlung eines vorzeitig aus dem Maßnahmenvollzug entlassenen und aufgrund einer richterlicher Weisung der Entwöhnungsbehandlung zugeteilten Patienten entstehen.
OGH, 23.11.2005, 13 Os 87/05a