§ 1293 ABGB; § 51 Abs 1 ÄrzteG 1998; § 10 Abs 1 Z 2 KAKuG
Der OGH nimmt zur Reichweite der ärztlichen Aufklärungspflicht anlässlich einer Hammerzehenoperation Stellung, wenn die Patientin bereits anlässlich einer gleichartigen Operation am anderen Fuß hinreichend über allfällige Risiken aufgeklärt wurde.