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UHK, 16.10.2003, 2/0-UHK/03 und 5/0-UHK/03 (Gesundheitsrecht)

GesundheitsrechtKurt Kirchbacher (Glosse)RdM 2004/57RdM 2004, 94 - 95 Heft 3 v. 1.6.2004

Zusammenfassung: Die UHK nimmt zur fristgerechten Einbringung einer Beschwerde bei der UHK und zur Rechtzeitigkeit der Kenntniserlangung durch den Hauptverband Stellung.

UHK, 16.10.2003, 2/0-UHK/03 und 5/0-UHK/03

Rechtsgrundlagen: § 351 i Abs 3 ASVG; § 4 Abs 6 GO UHK

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