§ 1 UWG; § 2 Abs 2 ÄrzteG; § 3 Abs 1 ÄrzteG; § 184 StGB
Da die Klienten eines Instituts für Natur- und Geistheilung sowohl mündlich als auch schriftlich auf die allfällige Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung hingewiesen wurden, wurde kein wettbewerbsrechtlich sittenwidriger Eingriff in den Arztvorbehalt durch Durchführung einer Aurainterpretation mittels Einhandrute verwirklicht.