Zusammenfassung: Unter dem Begriff Rufbereitschaft ist im Arbeits-, Dienst-, Krankenanstalten- und ärztlichen Berufsrecht jeweils etwas anderes zu verstehen. Dieser Artikel versucht der vielseitigen Bedeutung dieses Begriffes Klarheit zu verschaffen.
Rechtsgrundlagen: §8 KAKuG; §3 ÄrzteG