Zusammenfassung: Sanitäter sind nicht als Hilfskräfte iSd § 121 Abs 4 StGB zu qualifizieren, da sie weder dem Sanitätshilfsdienst noch der Gruppe der Hilfspersonen in § 49 Abs 2 ÄrzteG 1998 zugeordnet werden können.
Rechtsgrundlagen: § 121 Abs 4 StGB; § 49 Abs 2 ÄrzteG; MTF-SHD-G
Stichworte: Ergänzung zu RdM 2002, 107