Zusammenfassung: Die Autoren setzen sich mit den Bestimmungen des § 51 Abs 3 ÄrzteG, § 10 Abs 1 KAG und § 34 Abs 5 K-KAO, die die Aufbewahrung von Röntgenaufnahmen und Sonographiebildern für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren vorsehen, auseinander und beschreiben die zivil- und verwaltungsrechtlichen Rahmenbedingungen. Dabei behandeln sie insbesondere auch die Frage der Bestimmung der maßgeblichen Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche und nehmen zur Haftung des Arztes bei Missachtung seiner Dokumentationspflicht Stellung.