§ 54 ÄrzteG; § 78 AußStrG; § 128 AußStrG; § 9 KAG; § 20 nö KAG; § 21 ABGB; § 16 ABGB
Der Verlassenschaftskurator ist nicht berechtigt, die Einsichtnahme in die Krankenakte des Verstorbenen zu genehmigen oder Ärzte in einem Erbrechtsstreit von ihrer Schweigepflicht zu entbinden.