§ 53 ÄrzteG; Art 3 lit d RL Arzt und Öffentlichkeit; § 1 UWG; Art 10 MRK
Der OGH erläutert, dass aus der Angabe des Preises für privatärztliche Dienstleistungen nicht zwangsläufig auf eine Beeinträchtigung des Standesansehens geschlossen werden darf und beantragt die Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Art 3 lit d 1. Halbsatz der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit".