Zusammenfassung: Der Disziplinarsenat nimmt zum Spannungsverhältnis zwischen dem Sachinformationsinteresse der Patienten und kommerziellen Werbemaßnahmen von Ärzten Stellung und beschreibt Kriterien, die die Rechtswidrigkeit der Werbung nahelegen.
Disziplinarsenat der ÖÄK beim BMSG, 12.12.2000,Ds 6/2000