§ 49 Abs 1 ASVG; § 33 vbg SPG; § 36 vbg SPG
Honorarzahlungen von Sonderklassepatienten, die teilweise an die Ärzte ausbezahlt werden, sind als Entgelt iSd § 49 Abs 1 ASVG zu qualifizieren, das der Steuerpflicht unterliegt.
VwGH 20.09.2000, 95/08/0052