§ 36 UbG; § 43 AMG; Art 13 MRK
Die klinische Erprobung von Arzneimitteln an in einer psychiatrischen Anstalt untergebrachten Patienten erfordert die Einwilligung des Sachwalters; die Zulässigkeitsprüfung ist aber nicht vom Zuständigkeitsbereich des Unterbringungsgerichts umfasst.