Zusammenfassung: Die Autorin setzt sich in ihrem Beitrag am Beispielfall einer psychotherapeutischen Behandlung mit der Frage auseinander, ob bzw bejahendenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Arzt eine Honorarforderung geltend machen kann, wenn der Patient die Behandlung abbricht bzw sich im Annahmeverzug befindet. Dabei stellt sie eine analoge Zugrundelegung der auftragsrechtlichen Bestimmungen zur Diskussion.