Zusammenfassung: Die Autoren setzen sich in ihrem Beitrag mit der Frage auseinander, ob öffentliche Krankenanstalten, die einzelnen Spitalsbediensteten sowie die Ärzte der Anzeigepflicht des § 84 Abs 1 StPO unterliegen. Dabei nehmen sie auch auf die im ÄrzteG normierten Meldepflichten Bezug.
Rechtsgrundlagen: § 84 Abs 1 StPO; § 84 Abs 2 StPO; Art 22 B-VG; § 27 ÄrzteG 1984; § 54 ÄrzteG 1998