Die Zustellung einer Entlassungserklärung nur an den gesetzlichen Vertreter eines minderjährigen Lehrlings bewirkt für sich allein nicht die rechtswirksame Auflösung des Lehrverhältnisses. Die Entlassung muss jedenfalls (auch) gegenüber dem Lehrling selbst schriftlich erklärt werden.
OGH 8. 10. 2003, 9 ObA 53/03i