Bespricht ein Arbeitgeber einen zur Entlassung berechtigenden Vorfall, von dem er am Abend eines Arbeitstages erfahren hat, mit dem Arbeitnehmer in der Früh des folgenden Tages, fordert er ihn aber nur auf, pflichtgemäß weiterzuarbeiten und sich nicht in die Arbeitsabläufe der übrigen Arbeitnehmer einzumischen, ist die an diesem Tag nach Dienstschluss per Telegramm ausgesprochene Entlassung verspätet.
OGH 25. 11. 2003, 8 ObA 96/03f