In Zusammenhang mit der Neugründung von Betrieben bestehen Begünstigungen durch die Nichterhebung von bestimmten Lohnabgaben (Dienstgeberbeitrag zum FLAF, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, Wohnbauförderungsbeitrag des Dienstgebers, Unfallversicherungsbeitrag) für den Monat der Neugründung und die darauf folgenden 11 Kalendermonate. Die Inanspruchnahme der Befreiungen von Wohnbauförderungsbeiträgen und Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung hat mittels negativer Verrechnungsgruppen zu erfolgen.