Auch die bloß gelegentliche Benutzung des Firmenfahrzeuges für Fahrten zwischen Arbeitsstätte und Wohnung stellt einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar, sodass ein abgabepflichtiger Sachbezug gegeben ist.
VwGH 29. 10. 2003, 2000/13/0028
Sachverhalt
Einem Vorstandsmitglied, welches in einem (steuerlichen) Dienstverhältnis stand, wurde die Privatnutzung des Firmenwagens erlaubt. Das Fahrzeug befand sich aber nur fallweise im Gewahrsam des Vorstandsmitgliedes und verblieb über Nacht großteils auf dem Firmengelände. Eine Besteuerung als Sachbezug wurde in der laufenden Lohnverrechnung nicht vorgenommen. Nach Beschäftigungsende wurde dem Vorstandsmitglied eine 14-tägige Frist zur Rückgabe des Firmen-Pkw zugestanden. Im Zuge einer Lohnsteuerprüfung beanstandete das Finanzamt die unterbliebene Versteuerung des Sachbezuges. Die Firma berief sich darauf, dass zwar die Möglichkeit der Privatnutzung eingeräumt worden sei, dass aber davon tatsächlich kein Gebrauch gemacht wurde. Das Finanzamt bezweifelte die von der Firma behauptete „ausschließlich betriebliche Nutzung“, da die getroffene Vereinbarung einer Frist für die Zurückstellung des Fahrzeuges nach Beendigung der Tätigkeit ohne private Nutzung keinen Sinn ergäbe.