Die Mitteilung eines Krankenstandes durch SMS an den Arbeitgeber ist als ordnungsgemäße Anzeige der Dienstverhinderung anzusehen.
OGH 16. 10. 2003, 8 ObA 92/03t
Sachverhalt
Ein erkrankter Arbeitnehmer meldete seinen Krankenstand mit SMS an die ihm als Diensthandy bekannt gegebene Mobilnummer des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber bestritt in der Folge zwar nicht den Zugang der Textnachricht, verneinte aber das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Krankmeldung mit dem Argument, derartige Textnachrichten am Diensthandy grundsätzlich nicht zu lesen.