Wird bei einer Prämie, die laut Vereinbarung „pro verrechnete Projektwoche“ zustehen soll, ohne erkennbaren Grund vertraglich festgelegt, dass diese Prämie nicht laufend ausbezahlt wird, sondern erst mit Ende des Quartals entsteht und fällig wird, ist dies als bloß beitragsvermeidende Vereinbarung anzusehen. Die Prämien sind daher sozialversicherungsrechtlich trotz der vereinbarten Quartalsabrechnung als laufende Bezüge zu behandeln.