Die Befristung eines Dienstverhältnisses schließt zwar grundsätzlich eine Kündigung aus, doch kann im Dienstvertrag die Möglichkeit einer Kündigung zu einem früheren Termin vereinbart werden. Eine solche Kündigungsklausel darf aber zur Dauer der Befristung in keinem Missverhältnis stehen.
OGH 27. 8. 2003, 9 ObA 43/03v