Zusammenfassung: Das BMF legt in Rz 1103 der LStR 2002 fest, dass die steuerliche Anerkennung von Vergleichszahlungen als feiwillige Abfertigungszahlungen den konkreten Nachweis der Strittigkeit des Abfertigungsanspruchs voraussetzt.
Rechtsgrundlagen: Rz 1103 LStR 2002; § 67 Abs 8 EStG