Die Bemessungsgrundlage für die Zwischensteuer wird nach dem Schlussteil des § 13 Abs 3 KStG idF seit AbgÄG 2015 (FN ) durch getätigte Zuwendungen an ausländische Begünstigte - im Unterschied zu Zuwendungen an inländische Begünstigte - nicht verringert, insoweit die Zuwendungen aufgrund einer Entlastung durch ein DBA nicht endgültig mit KESt belastet sind. Dies führt (weiterhin) zu einer steuerlichen Differenzierung zwischen Zuwendungen an in- und ausländische Empfänger. Zwei jüngere Entscheidungen des BFG (FN ) qualifizieren diese Regelung jedoch als , sodass auch Zuwendungen an ausländische Begünstigte vollständig von der Bemessungsgrundlage für die Zwischensteuer in Abzug zu bringen seien (Amtsrevisionen anhängig). Dies hätte auch praktische Folgen: Bspw würden (Sach-)Zuwendungen von steuerverfangenem Kapitalvermögen über die Grenze zwar weiterhin formal eine Wegzugsbesteuerung auslösen; (FN ) solche Zuwendungen wären aber zur Gänze von der Bemessungsgrundlage für die Zwischensteuer in Abzug zu bringen, sodass sich die Wegzugsbesteuerung auf Stiftungsebene neutralisiert. Überträgt man die Ansicht des BFG zudem auf § 24 Abs 5 Z 3 KStG, müssten Zuwendungen an ausländische Begünstigte konsequenterweise auch zu einer Zwischensteuer-Gutschrift führen können. Offen ist, ob der VwGH iZm den anhängigen Amtsrevisionen diese Ansicht teilen wird.