§ 782 Abs 1 ABGB
Nach gesicherter Rsp ist eine Schenkung iSd § 782 Abs 1 ABGB "wirklich gemacht", wenn der Geschenkgeber das Vermögensopfer endgültig erbracht hat.
Zur Bestimmung dieses Zeitpunkts ist nicht der Abschluss eines der Zuwendung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts maßgeblich, sondern dessen tatsächliche Erfüllung im Sinne eines endgültigen und unwiderruflichen Übergangs der Rechtszuständigkeit.