Die Einführung des PSG vor nunmehr 30 Jahren war mutig und innovativ. Im Grundsatz hat sich das Gesetz mE bewährt. Das schließt freilich ein behutsames Nachjustieren unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen nicht aus. Dabei ist stets die notwendige zu berücksichtigen. Gerade im Stiftungsrecht planen die Beteiligten auf Jahrzehnte hinaus, vielfach auch für künftige, noch gar nicht geborene Generationen. Hier ist einerseits darauf zu achten, dass nicht berechtigte Erwartungen enttäuscht werden. Andererseits sollte im Fall einer weiteren Liberalisierung des Stiftungsrechts durch großzügige auch (künftigen) "Altstiftungen" ermöglicht werden, hier "Nachzuziehen" und die Vorteile der Neuregelung zu nützen. Dies kann vor allem durch Einräumung von über § 33 PSG hinausgehenden Änderungsrechten erfolgen.