Wird eine Stiftung aufgelöst, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen, so kann der Auflösungsbeschluss des Stiftungsrats vom Gericht aufgehoben werden (Art 552 § 39 Abs 5 PGR). Der Beitrag spricht sich - im Sinne der bisher in Liechtenstein vorherrschenden Judikatur - dafür aus, dass die Rechtsstellung von Organmitgliedern einer fehlerhaft ausgelösten Stiftung erlischt. Dabei bleibt es auch, wenn der Auflösungsbeschluss später vom Gericht gem Art 552 § 39 Abs 5 PGR aufgehoben wird.