§ 27 PSG
Die gerichtliche Bestellung oder Abberufung von Mitgliedern eines in der Stiftungsurkunde eingerichteten Beirats richtet sich nach § 27 PSG und den Grundsätzen der zu Mitgliedern des Stiftungsvorstands ergangenen Rsp.
Antragslegitimiert nach § 27 PSG sind nur Personen, denen ein rechtliches Interesse zukommt.