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Zur Bewilligung der Einschränkung der Einsicht in das Wirtschaftliche Eigentümer Register gemäß § 10a WiEReG

BeitragAufsatzChristiane EdelhauserPSR 2021/21PSR 2021, 83 - 85 Heft 2 v. 15.7.2021

Seit Jänner 2020 sind die Meldedaten von wirtschaftlichen Eigentümern (WE) und ihren Rechtsträgern für jedermann öffentlich zugänglich. Zur Wahrung des Rechts auf Privatsphäre und zum Schutz ihrer personenbezogenen Daten besteht ein Antragsrecht der WE, mit dem die Einsicht in das Register der Wirtschaftlichen Eigentümer eingeschränkt werden kann. Eine Einschränkung der Einsicht kann aber nur bewilligt werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine deutlich erhöhte (aktuelle) Gefährdungslage für die Begehung spezieller Straftaten zum Nachteil des WE begründen.

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