In einer aktuellen Entscheidung hat der OGH erkannt, dass eine Privatstiftung nur eine einzige Stiftungszusatzurkunde haben kann. Der Beitrag widmet sich dieser Problematik und befasst sich mit daraus resultierenden Folgefragen. Dabei wird nicht nur auf die Rechtslage in Österreich, sondern auch in Liechtenstein eingegangen.
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