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Vererblichkeit von Auskunfts- und Informationsrechten des Stifters aus einem Mandatsvertrag

RechtsprechungJudikaturN. N.PSR 2020/17PSR 2020, 101 - 104 Heft 2 v. 18.9.2020

Art 552 § 9 flPGR; § 531 ABGB; §§ 1002 ff ABGB

Die Rechte des Stifters aus einem Mandatsvertrag sind vererblich. Dies bezieht sich auch auf Rechnungslegungs-, Informations- und Herausgabepflichten des Berufstreuhänders, der die Stiftung für den oder die Stifter treuhändig gründet.

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