Art 552 § 9 flPGR; § 531 ABGB; §§ 1002 ff ABGB
Die Rechte des Stifters aus einem Mandatsvertrag sind vererblich. Dies bezieht sich auch auf Rechnungslegungs-, Informations- und Herausgabepflichten des Berufstreuhänders, der die Stiftung für den oder die Stifter treuhändig gründet.