Die Stellung als Partei im Genehmigungsverfahren gem § 33 Abs 2 PSG richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Außerstreitverfahrens.
Nach § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG sind Personen, deren rechtlich geschützte Stellung durch den anzufechtenden Beschluss unmittelbar berührt wird, rechtsmittellegitimiert.