Die österreichischen Wettbewerbsbehörden weigern sich nach wie vor, den – in den Art 101 und 102 AEUV vorgeschriebenen und vom EuGH vor mehr als 50 Jahren bestätigten – Vorrang des europäischen Wettbewerbsrechts anzuerkennen.
Die österreichischen Wettbewerbsbehörden weigern sich nach wie vor, den – in den Art 101 und 102 AEUV vorgeschriebenen und vom EuGH vor mehr als 50 Jahren bestätigten – Vorrang des europäischen Wettbewerbsrechts anzuerkennen.