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Parallele Anwendung von nationalem und europäischem Wettbewerbsrecht III

AbhandlungenRA Dr. Johannes Peter GruberÖZK 2021, 43 Heft 2 v. 15.4.2021

Die österreichischen Wettbewerbsbehörden weigern sich nach wie vor, den – in den Art 101 und 102 AEUV vorgeschriebenen und vom EuGH vor mehr als 50 Jahren bestätigten – Vorrang des europäischen Wettbewerbsrechts anzuerkennen.

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