Aufgrund fehlender Kollisionsnormen sind Unternehmen, die sich an einem Submissionskartell beteiligen, einer möglichen Doppelbestrafung ausgesetzt. Zum einen kann gegen solcherart kartellierender Unternehmen eine Kartellgeldbuße nach § 29 KartG verhängt werden, zum anderen ist auch eine Verbandsgeldbuße nach § 168b StGB iVm § 4 VbVG möglich. Eine Doppelbestrafung ist jedoch aufgrund der Einschlägigkeit des Grundsatzes ne bis in idem unzulässig. Zudem resultieren aus der parallellaufenden Sanktionierungsmöglichkeit andere, im Unionsrecht verwurzelte, Probleme. Ausgehend von der europäischen ECN+ Richtlinie sind Änderungen am System der Verbandsverantwortlichkeit dringend geboten, damit sichergestellt ist, dass bei jeder Zuwiderhandlung gegen EU-Wettbewerbsrecht wirksame und abschreckende Geldbußen verhängt werden können.