Die Fortentwicklung transnationaler Verwaltungskooperation zwischen Kartellämtern der Europäischen Union im Rahmen der EU-Arbeitsgruppe „Zusammenschlüsse“ (EU Merger Working Group) (MWG) (https://ec.europa.eu/competition/ecn/mergers.html ) wollten Herausgeber und Autoren dieses lehrreichen Sammelbandes dokumentieren und analysieren. Die MWG ist das kollegiale EU-Gremium nationaler Wettbewerbsbehörden zum gegenseitigen Austausch zur Fusionskontrolle. Die Logik scheint der des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) sowie dessen Vorgängerin, der Artikel-29-Arbeitsgruppe, zu entsprechen, und in der Tat verabschieden beide Instanzen durch Empfehlungen und Best-Practice-Beispiele ihr eigenes „hard law“. Anders als dort, wo Entscheidungen endgültig auf Unionsebene zentralisiert wurden (etwa bei der Alleinzuständigkeit der Kommission in Beihilfenverfahren), bleiben hier die Verfahren national und werden von der inländischen Rechtsordnung reguliert, so Błachucki (56), der aber auch betont, dass die faktische Aufsicht durch inländische Gerichte („the actual level of supervision“) nicht sehr ausgeprägt sei (63), obgleich es den Mitgliedstaaten zustehe, aus eigenem Antrieb Firmen ein höheres Niveau an verfahrensrechtlichem Schutz anzubieten, wie Michałek-Gervais betont (121). Daraus ergebe sich durchaus ein Risiko der Wiederholung ebenso wie das einer Fragmentierung der Bemühungen („duplication and fragmentation of the enforcement effort“), wie Sauermann/Pape (141) monieren, weshalb bei Fusionsverfahren von EWR-weiter Bedeutung auf einen EU-weiten Mechanismus („ECA Notice Mechanism“) zurückgegriffen werden kann, um durch ein One-Stop-Shop-Verfahren einer drohenden Fragmentierung zuvorzukommen, wie Bayão Horta berichtet (173). Durch diesen und andere Mechanismen werde auch die Rechtssicherheit erhöht, so Sauermann/Pape (141), Paulus (154) ua.