Das Bundesgesetz über die Kontrolle von ausländischen Direktinvestitionen (Investitionskontrollgesetz – InvKG), BGBl I 87/2020, enthält eine komplette Neuregelung der österreichischen Investitionskontrolle, welcher nach der bisherigen Regelung in § 25a AußWG nur geringe praktische Bedeutung zukam. Anlass für das neue Gesetz war zum einen die Verordnung (EU) 2019/452 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der EU („FDI-Screening-VO“)1, die ab 11.10.2020 in vollem Umfang anzuwenden ist. Der darin enthaltene Mechanismus zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch bedarf einer nationalen gesetzlichen Grundlage. Zum anderen haben zunehmende Direktinvestitionen aus Drittstaaten, die eine Bedrohung für die Sicherheit oder öffentliche Ordnung darstellen können, das Bedürfnis geweckt, solche Investitionen einer strengeren Kontrolle zu unterziehen.2 Das InvKG enthält daher nicht nur Regeln betreffend die Kooperation auf EU-Ebene, sondern auch Verschärfungen im Vergleich zur bisherigen Gesetzeslage (zB eine Genehmigungspflicht auch für mittelbare Erwerbsvorgänge und eine herabgesetzte Aufgriffsschwelle für besonders sensible Bereiche). Dieser Beitrag gibt einen ersten Überblick über das neue Gesetz und befasst sich auch mit einzelnen Aspekten, die in der Praxis relevant sein werden, wie zB das Zusammenspiel mit der Fusionskontrolle.